1. Präambel
1.1 Diese AGB gelten als allgemeine Basis für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Coop Genossenschaft, Thiersteinerallee 12, 4053 Basel (nachfolgend: Coop), Korrespondenzadresse: Panofina, Kundenbetreuung, Rupperswilerstrasse 2, 5503 Schafisheim (nachfolgend: Panofina).
1.2 Die AGB ergänzen die zwischen Coop und dem Käufer abzuschliessende Kauf- resp. Liefervereinbarung oder eine schriftliche Bestellung, in der für das einzelne Produkt die wesentlichen Vertragsbestandteile (Liefermenge, Preis, Qualitätsanforderungen etc.) festgehalten werden. Bei widersprüchlichen Regelungen gehen die entsprechenden, individuellen gegenseitig schriftlich vereinbarten Bestimmungen der Liefervereinbarung diesen AGB vor.
2. Bestellungen und Lieferungen
2.1 Bestellungen und Lieferungen erfolgen grundsätzlich gemäss den jeweils separat in der Liefervereinbarung vereinbarten Konditionen. Bestellungen haben schriftlich zu erfolgen. Eine auf einer Liefervereinbarung erfolgte schriftliche Bestellung kann nicht storniert werden.
2.2 Nimmt der Geschäftspartner die Lieferung nicht entgegen, ist er ohne Mahnung in Abnahmeverzug. Diesfalls lagert und versichert Coop die Waren bis zur definitiven Lieferung auf Kosten des Geschäftspartners zu marktüblichen Konditionen. Das Risiko für allfällige Schäden oder den Untergang der Waren trägt der Geschäftspartner.
2.3 Allfällige Lieferverzögerungen werden dem Kunden umgehend mitgeteilt. Im Falle unvorhergesehener Ereignisse wie Betriebsstörungen, Streiks, Sperren bei Lieferanten oder Unterlieferanten, Rohstoffmangel oder ähnlichen Ereignissen ist Coop berechtigt, die Lieferfristen entsprechend zu verlängern. Je nach Ausmass der Zwangslage hat Coop das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Liefervereinbarungen
3.1 In den Liefervereinbarungen werden die Menge, der Lieferzeitraum und der Preis der Ware sowie die Konditionen fixiert.
3.2 Die Liefervereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jederzeit beidseitig per Einschreiben gekündigt werden.
3.3 Bezieht ein Kunde innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer weniger als die vereinbarte Menge, werden die Lagerkosten der Restbestände zu aktuellen Ansätzen in Rechnung gestellt. Sämtliche Waren (z.B. Rohstoffe), die nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Vertragslaufzeit aufgebraucht sind, werden dem Käufer zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Kann die Ware bei Coop für Dritte verwendet werden, sind vom Käufer lediglich die Mehrkosten zu aktuellen Material-Beschaffungspreisen zu bezahlen.
3.4 Es wird von einem gleichmässigen Bezug innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer ausgegangen. Erfolgen Bezüge – ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung – nicht regelmässig, behält sich Coop vor, dem Käufer allfällige zusätzliche Kosten des Materialhandlings, auch solche der Zulieferanten, in Rechnung zu stellen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen; Eigentumsvorbehalt
4.1 Die Einkaufspreise werden in der separaten Liefervereinbarung gemeinsam schriftlich vereinbart. Allfällige Preisanpassungen durch Coop werden nach erfolgter Verhandlung mit dem Käufer schriftlich bestätigt und mit einer Vorlaufzeit von 60 Tagen umgesetzt.
4.2 Die Preise verstehen sich – vorbehältlich abweichender schriftlicher Vereinbarung – netto exkl. MWST, FCA, verpackt, unversichert und unverzollt (Incoterms 2010).
4.3 Die Zahlungsfristen sind in der Liefervereinbarung oder in der schriftlichen Bestellung geregelt. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, werden die vereinbarten Liefertermine um die Zeit bis zur erfolgten Zahlung entsprechend verschoben.
4.4 Coop steht es frei, die Lieferung von Waren von Sicherungsmitteln abhängig zu machen (z.B. Bankgarantie, Irrevocable Letter of Credit etc.).
4.5 Die Rechnungsstellung und der Zahlungsverkehr erfolgen nach den Vorgaben von Coop. Die Zahlungsbedingungen wie z.B. Zahlungsziel und Skonti sind in der zwischen Coop und dem Käufer abzuschliessenden Liefervereinbarung separat zu vereinbaren.
4.6 Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich die Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die Coop nicht zu vertreten hat, verzögern oder verunmöglicht werden.
4.7 Befindet sich der Käufer bei einer Teillieferung mit der Zahlung in Verzug, so ist Coop berechtigt, weitere Teillieferungen zurückzuhalten, bis die offenstehenden Rechnungen vollumfänglich beglichen sind.
4.8 Das Eigentum an der Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Einkaufspreise bei Coop. Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist Coop berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Käufers im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
5. Übergang von Nutzen und Gefahr
5.1 Nutzen und Gefahr gehen mit Ablieferung der Ware an den vom Käufer bezeichneten Frachtführer auf den Käufer über.
5.2 Verzögert sich die Lieferung auf Begehren des Käufers oder aus anderen Gründen, die Coop nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr im ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt der Ablieferung auf den Käufer über. Ab diesem Zeitpunkt werden Lieferungen auf Nutzen und Gefahr des Käufers gelagert und versichert.
6. Verpackung
6.1 Bei käuferspezifischem Verpackungsmaterial trägt der Käufer die alleinige Verantwortung für den Inhalt und die Vollständigkeit der Verpackungstexte (Zusammensetzung, Produktbezeichnung, Allergieinformationen etc.) sowie deren Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen, insbesondere auch der Gesetzgebung des Bestimmungslandes bei Exporten. Machen Dritte diesbezüglich Ansprüche gegenüber Coop geltend, hält der Käufer Coop vollumfänglich schadlos.
6.2 Ist eine zusätzliche Etikettierung oder ein zusätzlicher Aufdruck in einer anderen Sprache notwendig, sind die entsprechenden Texte vom Käufer zu liefern und das Gut zum Druck durch den Käufer zu bestätigen. Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für deren Richtigkeit.
6.3 Bestellt der Käufer nicht die gemäss Liefervereinbarung vereinbarte Menge, wird käuferspezifisches Verpackungsmaterial dem Käufer sechs Monate nach der letzten Produktlieferung zu den Selbstkosten (Herstellungs-, Beschaffungs- und Entsorgungskosten) in Rechnung gestellt.
6.4 Sämtliche Druck- und Nebenkosten (z.B. Klischee, Druckwalzen, Stanzmesser, Formen, Design etc.) sind im Preis für das Endprodukt enthalten.
7. Konformität der Waren und Leistungsstörungen
7.1 Coop bestätigt, dass die gelieferten Produkte den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und mit sämtlichen zum Zeitpunkt der Lieferung in der Schweiz geltenden gesetzlichen Vorschriften übereinstimmen. Bei Exporten ist der Käufer für die Einhaltung der lokalen Gesetze verantwortlich.
7.2 Der Käufer verpflichtet sich, die Waren unverzüglich nach Lieferung auf Mängel zu überprüfen. Mängel sind Coop innert 48 Stunden nach Lieferung schriftlich zu melden. Bei Missachtung dieser Frist ist die Haftung von Coop ausgeschlossen. Der Käufer stellt zudem Proben der mangelhaften Waren für Untersuchungen zur Verfügung.
7.3 Leistungsstörungen sind Coop unverzüglich zu melden. Eine Leistungsstörung liegt vor, wenn Abweichungen von vereinbarten Anforderungen oder gesetzlichen Vorgaben festgestellt werden.
7.4 Erkennt Coop die Leistungsstörungen nicht an, kann sie auf eigene Kosten eine Nachkontrolle durch einen unabhängigen Dritten veranlassen. Widerspricht diese den Feststellungen des Käufers oder fehlen Rückstellmuster, gelten die Leistungen als vertragsgemäss erbracht.
7.5 Werden Leistungsstörungen anerkannt, hat der Käufer Anspruch auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Wandlung. Die Wahl der Massnahme liegt bei Coop.
8. Haftung
8.1 Coop haftet unbeschränkt für direkte Schäden infolge Schlecht- oder Nichterfüllung. Die Haftung für indirekte Schäden sowie für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
8.2 Der Käufer haftet für sämtliche Schäden, die Coop infolge Schlecht- oder Nichterfüllung durch den Käufer entstehen.
8.3 Coop haftet nicht für Ereignisse höherer Gewalt. In solchen Fällen ist Coop berechtigt, Leistungen aufzuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.
9. Geheimhaltung
9.1 Coop und der Käufer verpflichten sich zur Geheimhaltung aller im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Informationen, auch über das Vertragsende hinaus.
9.2 Geschäfts- und Betriebsunterlagen sind sorgfältig zu verwahren und nach Vertragsende zurückzugeben.
10. Immaterialgüterrechte
10.1 Die AGB und Liefervereinbarungen beinhalten keinen Transfer von Immaterialgüterrechten. Diese verbleiben bei Coop.
10.2 Bei White-Label-Ware ist der Käufer für Registrierungen verantwortlich und hält Coop bei Ansprüchen Dritter schadlos.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1 Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des IPRG.
11.2 Gerichtsstand ist Basel.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung.
12.2 Rechte und Pflichten dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung übertragen werden.
12.3 Schriftlichkeit ist auch per nachweisbarer E-Mail erfüllt.
12.4 Ein Verzicht im Einzelfall gilt nicht als genereller Rechtsverzicht.